Kurz gesagt
Sie können Ihren Mitarbeitenden zu einem besonderen Anlass ein Geschenk – auch in Form eines Gutscheins – bis zu CHF 500 pro Ereignis steuer- und AHV-frei geben. Solche Naturalgeschenke müssen nicht im Lohnausweis deklariert werden. Wird der Wert von CHF 500 überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Die CHF-500-Regel
Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar. Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Randziffer 72) sieht aber Ausnahmen vor: Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis sind steuerfrei und müssen nicht im Lohnausweis aufgeführt werden. Massgebend ist der Marktwert inklusive MWST.
Gutscheine zählen als Naturalgeschenke
Wichtig: Gutscheine und REKA-Checks gelten als Naturalgeschenke. Bis CHF 500 pro Ereignis sind sie damit steuerfrei – im Gegensatz zu Bargeld. Geldgeschenke gehören nämlich immer zum steuerbaren Einkommen und sind AHV-pflichtig, unabhängig von der Höhe.
Welche Anlässe gelten
Als besonderer Anlass gelten unter anderem: Weihnachten, Geburtstag, Geburt eines Kindes, Hochzeit, ein bestandenes Examen, ein Dienstjubiläum sowie die Pensionierung. Der Wert wird pro Ereignis beurteilt.
Die CHF-500-Schwelle: alles oder nichts
Die CHF 500 sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Übersteigt ein Geschenk diesen Wert, ist nicht nur der übersteigende Teil, sondern der gesamte Betrag zu deklarieren und steuerpflichtig. Beispiel: Ein Gutschein über CHF 700 ist in voller Höhe im Lohnausweis (Ziffer 2.3) anzugeben.
AHV und Sozialversicherungen
Solange das Geschenk unter Randziffer 72 fällt, gehört es nicht zum massgebenden Lohn und ist AHV-frei. Überschreitet es die Schwelle, wird der gesamte Betrag zum massgebenden Lohn und ist mit der AHV abzurechnen. Barbeträge sind grundsätzlich immer beitragspflichtig.
MWST kurz erklärt
Geschenke unter CHF 500 pro Ereignis stellen keine entgeltliche Leistung dar und unterliegen nicht der MWST; die Vorsteuer können Sie in der Regel abziehen. Ab CHF 500 ist der Wert im Lohnausweis zu deklarieren und unterliegt der MWST (Normalsatz 8,1 %), wobei der Vorsteuerabzug bei korrekter Deklaration erhalten bleibt.
Verwandter Fall: REKA-Checks
REKA-Check-Vergünstigungen sind bis zu einem Gegenwert von CHF 600 pro Jahr nicht zu deklarieren. Nur der übersteigende Teil ist steuer- und beitragspflichtig. Diese Grenze ist von der CHF-500-Regel für Naturalgeschenke zu unterscheiden.
Warum steuerfrei vorteilhafter ist als Bargeld
Eine Barzahlung oder ein Geldgeschenk gehört zum Lohn und wird entsprechend besteuert und mit der AHV abgerechnet – der Mitarbeitende erhält netto deutlich weniger. Ein Naturalgeschenk oder Gutschein bis CHF 500 pro Anlass kommt mit dem vollen Wert an, ohne Abzüge und ohne Deklaration.
Wie gift.cards hilft
gift.cards passt genau in dieses Regelwerk: Gutscheine, die als Naturalgeschenk gelten, nicht in bar auszahlbar sind und bei einem Netzwerk von Händlern und Onlineshops einlösbar sind. Jede Ausgabe wird mit Datum, Wert, Empfänger und Anlass dokumentiert – so behalten Sie pro Ereignis den Überblick über die CHF-500-Grenze und haben die nötigen Belege.
Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Die Werte gelten für 2026 zum unten stehenden Prüfdatum und können sich ändern. Massgebend ist die Wegleitung zum Lohnausweis der Schweizerischen Steuerkonferenz; ziehen Sie für Ihren Fall eine Treuhänderin oder einen Treuhänder bei.
Zuletzt geprüft: [MONAT 2026] · Geprüft von: [NAME, Treuhänder/in]
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag sind Mitarbeitergeschenke in der Schweiz steuerfrei?
Naturalgeschenke zu einem besonderen Anlass sind bis CHF 500 pro Ereignis steuer- und AHV-frei und müssen nicht im Lohnausweis deklariert werden.
Gelten Gutscheine als steuerfreies Naturalgeschenk?
Ja. Gutscheine und REKA-Checks gelten als Naturalgeschenke und sind bis CHF 500 pro Ereignis steuerfrei. Bargeld dagegen ist immer steuer- und AHV-pflichtig.
Was passiert, wenn das Geschenk mehr als CHF 500 wert ist?
Dann ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig und im Lohnausweis (Ziffer 2.3) zu deklarieren – nicht nur der Teil über CHF 500.
Welche Anlässe gelten als besonderes Ereignis?
Unter anderem Weihnachten, Geburtstag, Geburt, Hochzeit, ein bestandenes Examen, ein Dienstjubiläum und die Pensionierung. Der Wert wird pro Ereignis beurteilt.
Sind Geldgeschenke steuerfrei?
Nein. Geldgeschenke gehören immer zum steuerbaren Einkommen und sind AHV-pflichtig, unabhängig von der Höhe.
Fällt MWST auf Mitarbeitergeschenke an?
Unter CHF 500 pro Ereignis nicht; die Vorsteuer ist in der Regel abziehbar. Ab CHF 500 ist der Wert zu deklarieren und unterliegt der MWST zum Normalsatz von 8,1 %.