Kurz gesagt
Sie können Ihren Mitarbeitenden bis zu 50 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen – zum Beispiel als Gutschein oder Sachbezugskarte. Diese 50 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der 50-Euro-Sachbezug in Kürze
Grundlage ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Arbeitgeber dürfen Sachzuwendungen bis zu 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Für die Beschäftigten entsteht so ein Nettovorteil von bis zu 600 Euro pro Jahr – ohne Abzüge. Der 50-Euro-Sachbezug zählt zu den beliebtesten Mitarbeiter-Benefits in Deutschland, weil er günstiger ist als eine klassische Gehaltserhöhung.
Die Voraussetzungen
Damit die Steuerfreiheit greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Zusätzlichkeit. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Gehaltsumwandlung – Lohn gegen Gutschein – ist nicht begünstigt.
- Freigrenze, kein Freibetrag. Maximal 50 Euro pro Monat. Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
- Sachbezug, kein Geld. Der Gutschein darf ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und keine Barauszahlungsfunktion haben.
- ZAG-Kriterien. Der Gutschein muss die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen; maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 15. März 2022.
- Zuflussprinzip. Der Betrag gilt in dem Monat als zugeflossen, in dem die Mitarbeitenden darüber verfügen können. Der Gutschein muss also im jeweiligen Monat ausgestellt und übergeben werden – Beträge lassen sich nicht ansammeln und einmal jährlich ausgeben. Die Mitarbeitenden selbst dürfen ihre Gutscheine hingegen ansparen.
- Dokumentationspflicht. Der Sachbezug muss im Lohnkonto bzw. auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
Welche Gutscheine zählen – und welche nicht
Das ist der häufigste Stolperstein. Begünstigt sind zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nur bei einem bestimmten Anbieter (Closed-Loop) oder bei einem begrenzten, kontrollierten Akzeptanznetzwerk (Controlled-Loop) einlösbar sind.
Nicht begünstigt sind seit 2022:
- Allgemein einsetzbare Prepaid-Karten von Visa oder Mastercard mit breiter Akzeptanz oder Barauszahlungsfunktion.
- Gutscheine von Marktplätzen, auf denen auch Drittanbieter verkaufen (z. B. universelle Amazon-Guthaben), da sie die Sortimentsbeschränkung nicht erfüllen.
Häufige Fehler
- Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit – führt zur vollen Steuerpflicht.
- Die 50-Euro-Grenze überschritten – schon ein Cent zu viel macht den gesamten Monatsbetrag steuerpflichtig.
- Zu spät übergeben – ein Gutschein im Folgemonat verliert die Steuerfreiheit für den betreffenden Monat.
Hinweis: Setup- und Aufladegebühren, die der Arbeitgeber an den Aussteller zahlt, zählen nicht in die 50-Euro-Freigrenze. Wird die Grenze doch überschritten, kann der Betrag pauschal mit 30 % nach § 37b EStG versteuert werden.
Aufmerksamkeiten bis 60 Euro
Zusätzlich zum monatlichen 50-Euro-Sachbezug dürfen Sie zu persönlichen Anlässen – etwa Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes – Aufmerksamkeiten bis 60 Euro pro Anlass steuerfrei gewähren. Beides ist kombinierbar: Im selben Monat sind ein 50-Euro-Sachbezug und eine 60-Euro-Aufmerksamkeit nebeneinander möglich, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Jährliche Feste wie Weihnachten gelten dabei nicht als persönlicher Anlass.
Warum steuerfrei günstiger ist als eine Gehaltserhöhung
Eine Gehaltserhöhung von 50 Euro brutto kommt nach Steuern und Sozialabgaben oft nur mit 25 bis 30 Euro netto bei den Mitarbeitenden an, während sie den Arbeitgeber rund 60 Euro kostet. Ein 50-Euro-Sachbezug kostet genau 50 Euro und kommt mit vollen 50 Euro an. Das ist ein spürbarer Effizienzvorteil – und ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung.
Wie gift.cards hilft
gift.cards bietet eine zweckgebundene, ZAG-konforme Lösung: Geldkarten ohne Barauszahlung, einlösbar in einem kontrollierten Akzeptanznetzwerk (Controlled-Loop), damit der Sachbezug steuerfrei bleibt. Jede Ausgabe wird mit Datum, Betrag, Empfänger und Anlass dokumentiert – passend zur Dokumentationspflicht – und Sie behalten den Überblick über die monatliche Freigrenze pro Mitarbeiter.
Dies ist keine Steuerberatung
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Die genannten Werte gelten für 2026 zum unten stehenden Prüfdatum und können sich ändern. Bitte prüfen Sie die aktuellen Regeln und ziehen Sie für Ihren Fall eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzu.
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Häufige Fragen
Wie viel darf ich Mitarbeitern steuerfrei als Gutschein geben?
Bis zu 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter sind als Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Es ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Welche Gutscheine gelten als steuerfreier Sachbezug?
Nur zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die bei einem Anbieter (Closed-Loop) oder einem begrenzten Akzeptanznetzwerk (Controlled-Loop) einlösbar sind und die ZAG-Kriterien erfüllen. Karten mit Barauszahlung gelten nicht.
Sind allgemeine Visa- oder Mastercard-Gutscheine steuerfrei?
Nein. Breit einsetzbare Prepaid-Karten mit Barauszahlungsfunktion zählen seit 2022 nicht mehr als Sachbezug. Auch universelle Marktplatz-Guthaben mit Drittanbietern erfüllen die Kriterien in der Regel nicht.
Darf der Sachbezug per Gehaltsumwandlung gewährt werden?
Nein. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Umwandlung von Gehalt in Gutscheine ist nicht begünstigt.
Kann ich den 50-Euro-Sachbezug mit einem Geschenk kombinieren?
Ja. Zu persönlichen Anlässen sind Aufmerksamkeiten bis 60 Euro pro Anlass zusätzlich zum monatlichen 50-Euro-Sachbezug steuerfrei möglich.
Was passiert, wenn die 50 Euro überschritten werden?
Dann wird der gesamte Monatsbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Alternativ kann der Arbeitgeber den Betrag pauschal mit 30 % nach § 37b EStG versteuern.